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Elterliche Verantwortung - Recht auf persönlichen Kontakt

Gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes hat jedes Kind das Recht auf persönlichen Kontakt mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinen Eltern und zwar sowohl mit Vater und Mutter (Art. 8, 9 und 18 KRK).

Dieses Recht muss auch dann beachtet werden, wenn die Eltern im Konflikt leben. Das Recht des Kindes auf familiären Kontakt kann nur dann beschränkt werden, wenn der Umgang mit einem der Elternteile dem Kindeswohl entgegen steht und seiner positiven Entwicklung schadet.

Unsere Leistungen:

  • Wir informieren und beraten Betroffene bei Fragen bezüglich des persönlichen Kontaktes und der elterlichen Rechte in der Schweiz und im Ausland;
  • wir klären im Auftrag eines Gerichtes oder einer Kinderschutzbehörde die persönliche Lage eines Kindes ab, das bei einem Elternteil im Ausland oder in der Schweiz lebt. Durch die Empfehlungen, die der SSI den Eltern und Behörden auf der Grundlage der von ihm zusammengetragenen Informationen erteilt, soll das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil gewährleistet werden;
  • wir fördern durch gütliche Regelungen oder transnationale Familienmediation die (Wieder-)Herstellung von Kontakten zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht die elterliche Sorge oder Obhut hat;
  • wir unternehmen Schritte, damit die Vaterschaft anerkannt oder das Besuchsrecht ausgeübt werden kann, bzw. helfen dabei, die für ein diesbezügliches Verfahren notwendigen Unterlagen zu erhalten.
siehe Publikation: "Es geht um die Kinder!"