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Der Schutz des Kindes

Jedes Kind muss in Sicherheit aufwachsen können, in einer Umgebung, die seine Persönlichkeit und sein Selbstvertrauen stärkt. Es hat Recht auf eine Zukunft, die seinem Entwicklungspotenzial entspricht (siehe Art. 3, 6, 8,19, 20, 27, 31, 32, 34, 36 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989).

Die Trennung von den Eltern und der interkulturelle Kontext können für das Kind, dessen Eltern ausserhalb ihres Herkunftslandes oder in zwei unterschiedlichen Ländern leben, spezifische Risken mit sich bringen. Schutzmassnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Betreuungseinrichtung müssen mit grosser Sorgfalt abgeklärt und entschieden werden. Um sicher zu stellen, dass die Massnahmen zum Wohl des Kindes diesen besonderen Erfordernissen entsprechen, müssen Eltern und Kinderschutzeinrichtungen über die nationalen Grenzen hinweg zusammenarbeiten. Das Netzwerk des SSI sorgt für diese Kommunikation und trägt zum weltweiten Schutz des Kindes bei.

Am 1. Juli 2009 tritt in der Schweiz das Haager Übereinkommen von 1996 zum internationalen Schutz des Kindes in Kraft. Diese Konvention bietet eine neue Rechtsgrundlage und ein Instrument für die Zusammenarbeit, um grenzüberschreitende Kindesschutzfälle besser zu bearbeiten.

Unsere Leistungen:

Erfährt der SSI von einer Vernachlässigung, Misshandlung oder dem Missbrauch eines Kindes:

  • alarmiert er die zuständigen Behörden in der Schweiz und/oder im Ausland, damit sofortige Massnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden;
  • klärt er die Situation des Kindes in seiner Familie, Pflegefamilie oder Betreuungseinrichtung ab;
  • übermittelt er die Sozialberichte des einen Landes an das andere, damit die Behörden über die Geschichte des Kindes und seine aktuellen Bedürfnisse Bescheid wissen und in der Lage sind, eine Entscheidung zu treffen, die das Wohl des Kindes berücksichtigt und ihm eine positive Entwicklung gewährleistet.